Statuten

Statuten des Vereins

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich


(1) Der Verein führt den Namen ”Secure Base – Kompetenzförderung für Herdenschutzhunde und Halter (SeBa HSH)“, im Folgenden Verein genannt.
(2) Er hat seinen Sitz in Wolfsberg, Hintergumitsch 33, 9413 Frantschach St. Gertraud und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Europa.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.
(4) Der Verein kann Mitglied in anderen Verbänden werden, so es dem Herdenschutzhundewesen dienlich ist.
(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

(1) Der Verein, arbeitet selbstständig und unabhängig und seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. Mittel des Vereins dürfen nur für Vereinsrelevante Zwecke und Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Der Verein bezweckt die aktive Arbeit im Sinne des Tierschutzes zugunsten aller Tiere, speziell der Hirten- und Herdenschutzhunde sowie Herdenschutzhundenmischlingen.
(3) Der Verein bezweckt eine Verbesserung der Mensch-Tier-Beziehung zwischen Herdenschutzhunden und Menschen.
(4) Der Verein bezweckt durch Aufklärung und aktives Tun den Tierschutzgedanken zu verbreiten und das Verständnis für artgemäße und adäquate Haltung, Pflege und Behandlung von Herdenschutzhunden zu fördern.
(5) Der Verein bezweckt bedrohte und gequälte Herdenschutzhunde zu schützen und zu betreuen sowie herrenlose und pflegebedürftige Tiere vorläufig aufzunehmen und oder in Pflegestellen, Endstellen zu vermitteln.
(6) Der Verein bezweckt Tierquälerei oder nicht artgemäße Behandlung von Tieren zu verhüten oder nötigenfalls ihre strafrechtliche Verfolgung im Rahmen der bestehenden Tierschutzgesetze ohne Ansehen der Person einzuleiten.
(7) Der Verein bezweckt die Anerkennung von Herdenschutzhunden sowie die Information der Öffentlichkeit über die Eigenschaften der Herdenschutzhunde und deren Einsatzmöglichkeiten.
(8) Der Verein bezweckt die Errichtung von Einrichtungen zur Unterbringung von Herdenschutzhunden unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse.
(9)

§ 3: Ziel des Vereins

(1) Die Förderung der allgemeinen, geschichtlichen und kulturellen Information sowie die Aufklärung über die Rassen der Herdenschutzhunde.
(2) Der Erhalt der Kultur und Tradition der jahrtausendealten Rassen der Herdenschutzhunde.
(3) Förderung der öffentlichen Bekanntheit und gesellschaftlichen Anerkennung aller Herdenschutzhunderassen.
(4) Förderung der Vernetzung und des Austausches unter Mitgliedern.
(5) Vertretung der Vereinsinteressen gegenüber Behörden und Öffentlichkeit.
(6) Förderung der Sensibilisierung der Behörden sowie der Öffentlichkeit und der Medien für das Thema Herdenschutzhunde.
(7) Der Verein kann je nach Möglichkeit, Mitglieder in Rechtsverfahren unterstützen, die im Zusammenhangmit der Haltung von Herdenschutzhunden aus der Vereinsvermittlung stehen. Er sorgt nach Möglichkeit für den Abschluss einer Kollektiv- Rechtsschutzversicherung für Mitglieder.
(8) Vermittlung und Unterbringung von in Not geratenen Herdenschutzhunden.
(9) Medizinische Notfallversorgung (Erstversorgung im Rahmen der ersten Hilfe)
(10) Fachliche Hilfe und Betreuung gegenüber Haltern von Herdenschutzhunden.

§ 4: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und der Vereinsziele

(1) Der Vereinszweck/ Ziel soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen
a) Vorträge Herdenschutzhunde- relevanten Themen.
b) Durchführung von kynologischen Veranstaltungen.
c) Organisation und Durchführung von Charity Veranstaltungen.
d) Teilnahme an Veranstaltungen und Messen.
e) Errichtung von Referaten, Arbeitskreisen, Projektgruppen.
f) Unterstützung von Einrichtungen, die dieselben Zwecke verfolgen.
g) Organisation, Planung und Durchführung von Herdenschutzhundetreffen für Halter und Interessierte.
h) Verbreitung von Informationen und Erkenntnissen in der Öffentlichkeit.
i) Informationen, Aufklärung und Mithilfe an die Mitglieder und an interessierte Kreise, bei der Anschaffung eines Herdenschutzhundes, das Wesen und die Eigenschaften, Erziehung und Ausbildung, Pflege und Haltung.
j) Schulungen von Haltern der Herdenschutzhunde.
k) Besuche vor Ort bei Haltungs- und Erziehungsproblemen.
l) Hausbesuche bei Auffälligkeiten im Sozialverhalten etc..
m) Monitoring bei längerfristigen Problemen sowie engmaschige Kontrollbesuche.
n) Unterstützung der Kontakte zwischen Züchtern und Interessenten.
o) Förderung freundschaftlicher Beziehungen unter den Mitgliedern.
p) Förderung von Kontakten und Vernetzung mit ausländischen Vereinen und Organisationen welche ähnliche Ziele verfolgen.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Fördermitgliedsbeiträge
c) Kurse, Lehrgänge, Workshops
d) Sammlungen
e) Einmalige oder wiederholte Spenden
f) Schenkungen
g) Futter und Sachspenden
h) Erträge aus Charity Veranstaltungen
i) Vermächtnisse
j) Werbeeinnahmen
k) Sponsorengelder
l) Erträge aus der Verbreitung einschlägiger Ware (Flyer, Sticker, Merchandising etc.)
m) Patenschaften und sonstige Zuwendungen
n) Förderungen und Subventionen
o) Spendeneinnahmen durch Hausbesuche und Betreuungen vor Ort
p) Sonstige Erträge und Einnahmen

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder (Fördermitglieder) und Ehrenmitglieder sowie Assoziierte Mitglieder.
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person sowie juristische Person werden, die bereit ist, Ziel und Zweck des Vereins insbesondere auch durch die Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrags zu unterstützen. Ordentliche Mitglieder haben volles Stimmrecht. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
b) Außerordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Außerordentliche Mitgliederfördern den Verein vor allem durch erhöhte Mitgliedsbeiträge.
c) Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein bemüht und unterstützt haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
d) Assoziiertes Mitglied kann eine Institution (Verein, Stiftung, Körperschaft) werden, welche im Herdenschutzbereich tätig ist (Ausbildung, Zucht, Vermittlung etc..) und die Zielsetzung des Vereins unterstützt. Ein assoziiertes Mitglied hat die Möglichkeit an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Es verfügt über ein Antragsrecht, hingegen hat es kein Stimmrecht. Ein assoziiertes Mitglied kann nicht im Vorstand vertreten sein, aber in Arbeitsgruppen mitwirken. Für die Aufnahme und den Ausschluss eines assoziierten Mitglieds gelten dieselben Regeln wie für ein ordentliches Mitglied.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied die Vereinsstatuten des Vereins und ihre Ordnung als geltendes Vereinsrecht an.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern sowie assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten
Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 7: Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglieder haben neben dem Mitgliedsbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbetrages und der Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
(3) Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 9: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
(3) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 10: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 11: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
d. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen acht Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 12: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 13: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer
handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 14: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten; Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.

§ 16: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 17: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 18: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.